§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VfB Burglauer 1926 e.V.
Er hat seinen Sitz in Burglauer und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Ballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
§4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Bay-erischen Landessportverband e.V. und dessen Dachverband ergänzend.
§5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen mündlichen, bzw. schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschuss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-Verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
3 Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
4 Beisitzer
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich durch je zwei dieser Vorsitzenden vertreten.
§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf die Geschäfte des laufenden Betriebs (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§12 Vorstandsitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Gesamtvorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der anwesenden Vorsitzenden.
§13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im 1. Quartal.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über den Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach Bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz dies zulässt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem der Vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 20% aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§14 Unterabteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen tragen die anfallenden Kosten selbst.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 75% Stimmenmehrheit notwendig. Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Burglauer mit der Vorgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Vorstehende überarbeitete Satzung (ursprünglich vom 09.03.1979) wurde am 27.04.2013 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Burglauer, den 27.04.2013