Jugendordnung


Gemäß §§ 12 und 14 der Satzung vom 27.04.2013 hat die Vorstandschaft des VfB Burglauer 1926 e. V. auf ihrer Sitzung am 30.08.2017 mit Wirkung vom 01.09.2017 folgende Jugendordnung beschlossen:

§ 1 Name
Die sportliche Jugend des VfB Burglauer 1926 e. V. (im folgenden – Verein – genannt) wird in der Jugendabteilung des Vereins geführt. Die Jugendabteilung wird in die Abteilung Sport integriert.

§ 2 Werte und Grundsätze
„Fair play“ ist ein Grundpfeiler der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein tritt hierfür ebenso ein wie für die Menschen- und Kinderrechte nach der UN-Charta sowie für eine religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Der Verein spricht sich ausdrücklich gegen Rassismus aus.
Integration und Inklusion im Sport gelten für alle Menschen ohne Ansehen von Herkunft, sozialem Stand, Behinderung oder Weltanschauung.
Der Verein verachtet jegliche Form der Gewalt, egal ob körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt.
Er verachtet Doping und tritt für eine schonende Nutzung der Umwelt durch den Sport ein.
Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter in der sportlichen Jugendarbeit.

§ 3 Aufgaben
Zentrale Aufgabe ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit innerhalb des Vereins, die Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung und Hilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie deren Vertretung gegenüber Vereinsangehörigen und der breiten Öffentlichkeit.

§ 4 Zugehörigkeit
Zur Jugendabteilung des Vereins gehören alle jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitglied des VfB Burglauer 1926 e. V. sind.

§ 5 Funktionen
Der Jugendabteilung des Vereins wird durch einen von der Vereinsführung eingesetzten Jugendabteilungsleiter geführt. Dieser handelt und entscheidet im Sinne der sportlichen Jugend in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Abteilungsleiter Sport des Vereins. Die Besetzung des Jugendabteilungsleiters wird durch die Vorstandschaft im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich bestimmt und den Mitgliedern bekanntgegeben. Die personelle Besetzung des Jugendabteilungsleiters hat nicht durch Wahlen zu erfolgen.

§ 6 Weiterführende Bestimmungen
Sämtliche BLSV- bzw. BFV-Vereine mit Jugendarbeit sollen eine Vereinsjugendordnung in Ihre Vereinssatzung aufnehmen. Die in den BLSV- bzw. BFV-Jugendordnungen aufgeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die sportliche Jugendarbeit des Vereins.
Diese Jugendordnung wurde von der Vorstandschaft genehmigt.


Burglauer, den 30.08.2017